Inhalt
52.
Ziel der Förderung und Art der baulichen Maßnahmen
1Gefördert werden bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf ihre Behinderung erleichtern. 2Dabei kommen insbesondere in Betracht der
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Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt),
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Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen,
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Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer),
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Abbau von Schwellen beziehungsweise die Schaffung eines barrierefreien Gebäude- oder Wohnungszugangs.