Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
34.
Auszahlung

34.1

1Der Bauherr hat die Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. 2Diese prüft den Stand des Baufortschritts und legt den Auszahlungsantrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vor. 3Dabei können die Darlehen nach den folgenden vier Raten ausgezahlt werden:
30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nichtunterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten,
35 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes,
25 v. H. nach Erreichen der Bezugsfertigkeit und
10 v. H. nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und Vorlage des Verwendungsnachweises (Nr. 35).

34.2

1Die Auszahlung der Zuschüsse nach Nr. 25 erfolgt in zwei Raten
80 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes und
20 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung,
2Die Zuschüsse nach den Nrn. 26, 27 und 28 werden in zwei Raten ausgezahlt,
20 v. H. nach Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung oder bei einer Änderung und Erweiterung von Gebäuden nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes und
80 v. H. nach restloser Fertigstellung und bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung.

34.3

Zur Auszahlung der Raten müssen die im Bewilligungsschreiben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt genannten Voraussetzungen erfüllt sein (siehe Nr. 61.2).

34.4

Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt von den für die Auszahlung getroffenen Regelungen abweichen.