Inhalt

WFB 2023
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.04.2023
28.
Förderbaustein „Ortskernzuschuss“

28.1

1Gefördert werden Projekte in städtebaulich voll integrierten Gebieten. 2Ziel ist es, bestehende Stadtstrukturen zu nutzen und zu verdichten. 3Auf diese Weise soll bestehende Infrastruktur besser ausgelastet und die direkte und indirekte Versiegelung von unbebauten Flächen durch Wohnbauvorhaben minimiert werden.

28.2

Die Beurteilung, ob das geplante Vorhaben den Anforderungen von Nr. 28.1 entspricht, obliegt der zuständigen Bewilligungsstelle.

28.3

Für Maßnahmen, die die Anforderung von Nr. 28.1 erfüllen, wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Euro je m2 Wohnfläche gewährt.