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Text gilt ab: 07.06.1991
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Vollzug der Gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein

KWMBl. I 1991 S. 159


2272-K
Vollzug der Gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 7. Juni 1991 Az.: VIII/5 - K 7404 - 3/108 037
Der Vollzug der mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 1990 (KWMBl I S. 362) veröffentlichten Gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportverein wird wie folgt geregelt:

1. Schulbeauftragte für die Kooperation Schule und Sportverein

Zu den Aufgaben des Schulbeauftragten für die Kooperation Schule und Sportverein gehören u. a.:
Schaffung und Betreuung von Kontakten mit den örtlichen Sportvereinen bzw. Vereinsbeauftragten für die Zusammenarbeit Schule und Sportverein
Koordinierung und Betreuung von Maßnahmen zur Gründung von Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein “ und deren begleitende Unterstützung
Zusammenarbeit mit allen an einer Kooperation zwischen Schule und Sportverein interessierten Stellen, insbesondere mit den Koordinatoren, in organisatorischen und personellen Angelegenheiten.
Die Höhe der Aufwandspauschale, die den „Schulbeauftragten für die Kooperation Schule und Sportverein “ gewährt werden kann, wird für das Schuljahr rückwirkend festgelegt.
Die Anträge auf Gewährung einer Aufwandspauschale müssen für das abgelaufene Schuljahr spätestens bis 1. September gestellt werden.
Anträge auf Gewährung einer Aufwandspauschale und die weiteren in dieser Bekanntmachung aufgeführten Anträge bzw. Formblätter sind bei der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport, Widenmayerstraße 46a, 80538 München, erhältlich.

2. Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein"

2.1 Einrichtung und Anzeige

Die freiwilligen Sportarbeitsgemeinschaften „Schule und Sportverein “ (SAG) werden in Kooperation mit einem Sportverein1in Fortführung oder Erweiterung des schulischen Sportangebots durchgeführt. Die SAG wird in der Regel für ein ganzes Schuljahr eingerichtet. Die Einrichtung einer SAG ist gemäß KMBek vom 23. Oktober 1990 (KWMBl I S. 362) Nr. 2.1.3 auf einem Formblatt anzuzeigen. Die Auflösung einer SAG ist in Anlehnung an dieses Verfahren formlos mitzuteilen.
Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch die zuständige Regierung, und dem kooperierenden Verein ist ein Vertrag zu schließen, in dem u. a. die kooperierende Schule, der fachliche Inhalt der Kooperation sowie Umfang, Beginn und Ort der Sportarbeitsgemeinschaft aufzuführen sind. Ergänzend wird ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Übungsleiter/Lehrer geschlossen, der die Sportarbeitsgemeinschaft leitet. In diesem Vertrag wird neben Umfang, Beginn und Ort der Sportarbeitsgemeinschaft auf die Verantwortung des Schulleiters sowie auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften für Schulveranstaltungen einschließlich der Beachtung der Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Muster beider Verträge sind ebenfalls bei der Landesstelle für den Schulsport und bei den Regierungen erhältlich.
Bei der Einrichtung einer Sportarbeitsgemeinschaft sind folgende Voraussetzungen und Vorgaben zu beachten:
1.
Über die Einrichtung einer Sportarbeitsgemeinschaft entscheidet der Schulleiter. Er legt den Vertragsentwurf der Regierung vor und bestätigt sein Einvernehmen.
2.
Es können nur solche Sportarten angeboten werden, für die der vorgesehene Übungsleiter/Lehrer eine entsprechende Übungsleiterlizenz besitzt.
3.
Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, können an einer Sportarbeitsgemeinschaft grundsätzlich nur Schüler der eigenen Schule teilnehmen. Eine schulübergreifende SAG bedarf der Zustimmung der Schulleiter aller beteiligten Schulen. Federführend ist die Schule, von der die meisten Schüler an der SAG teilnehmen; diese Schule zeigt die SAG bei der in Nr. 2.1.3 der Gemeinsamen Empfehlungen genannten Stelle (Regierung/Landesstelle für den Schulsport) an.
4.
Entsprechend den Richtlinien für die Übungsleiterbezuschussung müssen grundsätzlich mindestens zehn Schüler an einer Sportarbeitsgemeinschaft teilnehmen.
5.
Das Sportartenangebot soll sich grundsätzlich an den Sportarten des Basis- und des Differenzierten Sportunterrichts2 orientieren. Das Angebot weiterer Sportarten bzw. Sportbereiche bedarf der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.
6.
Die für die Durchführung der jeweiligen Sportart(en) erforderlichen Sportstätten, Geräte sowie Ausrüstungsgegenstände sollen sich möglichst in Schulnähe befinden. Hierbei muss es sich nicht um Schulsportanlagen handeln.
7.
Durch die Einrichtung von Sportarbeitsgemeinschaften darf die Durchführung von Pflichtsportunterricht (Basissportunterricht und Differenzierter Sportunterricht) nicht beeinträchtigt werden.
8.
Die Sportarbeitsgemeinschaften müssen nach pädagogischen Grundsätzen durchgeführt werden.
9.
Eine Vereinsmitgliedschaft ist weder für die teilnehmenden Schüler noch für die Übungsleiter/Lehrer erforderlich.
Auf die Möglichkeit, eine SAG auch an Samstagen durchzuführen, wird hingewiesen.

2.2 Bezuschussung

Für die Bezuschussung der in den Sportarbeitsgemeinschaften geleisteten Stunden können Anträge von den Sportvereinen nach Bestätigung des Stundenumfangs durch die Schulleitung den für die Auszahlung von Übungsleiterzuschüssen zuständigen Stellen zu den üblichen Terminen vorgelegt werden. Die Honorierung des mit der Leitung einer SAG beauftragten Übungsleiters/Lehrers obliegt dem kooperierenden Sportverein.
Ein Musterblatt zur Jahresübersicht der Übungsstunden in Sportarbeitsgemeinschaften ist bei der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport erhältlich.

1 [Amtl. Anm.:] Sportvereine sind eingetragene Vereine, die über ihren Fachverband Gliederungen des Deutschen Sportbundes repräsentieren.
2 [Amtl. Anm.:] Derzeit Alpiner Skilauf (F), Badminton (F), Basketball, Bogenschießen (F), Eishockey (F), Eiskunstlauf (F), Eislauf (F), Eisschnelllauf (F), Faustball (F), Fechten (F), Fußball, Gerätturnen, Gymnastik/Rhythmische Sportgymnastik, Handball, Hockey (F), Judo (F), Kanu (F), Leichtathletik, Nordischer Skilauf (F), Radsport (F), Rhönradturnen (F), Ringen (F), Rodeln (F), Rudern (F), Schwimmen, Segeln (F), Taekwondo (F), Tanzen, Tauchsport (F), Tennis (F), Tischtennis (F), Volleyball. Sportarten ohne Klammerzusatz können mit A-, J- oder F- Übungsleiterlizenz (bzw. Trainerschein) erteilt werden. Sportarten mit Klammerzusatz (F) nur mit F-Übungsleiterlizenz oder Trainerschein.

3. Stützpunktschulen

Zur Anerkennung als Stützpunkt „Schule und Sportverein “ ist ein formblattgemäßer Antrag an die Landesstelle für den Schulsport zu richten. Die Anerkennung gilt für das laufende Schuljahr und das folgende.

4. Anschaffung von Sportgeräten für Sportarbeitsgemeinschaften und anerkannte Stützpunkte

Zur Anschaffung bestimmter Sportgeräte für Sportarbeitsgemeinschaften und/oder anerkannte Stützpunkte „Schule und Sportverein “ können die kooperierenden Vereine formblattgemäße Anträge auf Zuweisung von Zuschüssen aus Schulsportmitteln an die Bayerische Landesstelle für den Schulsport richten. Nach Prüfung der Anträge durch die Landesstelle für den Schulsport werden sie an die Regierungen weitergeleitet, die die Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auf der Grundlage von Kostenpauschalen bewilligen. Die Bewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.
Eine Übersicht über die zuwendungsfähigen Geräte und Kostenpauschalen ist von der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport zu beziehen.
Anträge können nur auf der Grundlage eines Gesamtbetrags von mindestens 500,- DM gestellt werden (Bagatellgrenze).
Zusätzlich können Vereine aus Staatsmitteln für die Sportgroßgerätebezuschussung über den BLSV nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen, aber einmalig außerhalb des zweijährigen Turnus, einen Zuschuss erhalten.
I. A.
Dr. Kaiser
Ministerialdirigent
KWMBl I 1991 S. 159