Inhalt

Text gilt ab: 28.07.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 13.07.2021
17.
Zweifelsfragen, Ausnahmen

17.1

In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinien entscheidet das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung.

17.2

1Das für Filmpolitik zuständige Ressort der Staatsregierung kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinien zulassen. 2Der Auswahlausschuss kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Nr. 4 dieser Richtlinie beschließen. 3Der Beschluss erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.