Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 26.09.2018
§ 16
Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Zustimmungsvorbehalte
(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaats Bayern erfolgt im jeweiligen Aufgabengebiet durch die Leitung des Zentralen Dienstes bzw. durch die Intendanzen gemeinsam mit den Geschäftsführenden Direktionen, in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und in Vertretung der Intendanzen durch die Geschäftsführenden Direktionen.
(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Vorgänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:
a)
der Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht nur geringe Ausweitung der Nutzflächen verbunden ist oder dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt, unbeschadet der Zuständigkeit der Immobilien Freistaat Bayern,
b)
der Abschluss von Verträgen, die Verpflichtungen des Freistaats Bayern für künftige Haushaltsjahre enthalten, wenn es sich nicht um laufende Geschäfte im Sinn der Nr. 4 VV zu Art. 38 BayHO handelt, sowie der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben von mehr als 100.000,- € enthalten,
c)
der Abschluss von Verträgen über Gastspiele der Staatstheater im Ausland sowie von Verträgen über Gastspiele, deren Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können; entsprechendes gilt für Kooperationen,
d)
die Aufhebung und Änderung von Verträgen zum Nachteil des Freistaats Bayern, die über Nr. 1.5 VV zu Art. 58 BayHO hinausgehen,
e)
die Festlegung der Eintrittspreisstruktur, die Festlegung der Abonnementbedingungen und der Abschluss von Verträgen mit Besucherorganisationen,
f)
der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen mit Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Staatstheater,
g)
Abweichungen von der Abteilungsstruktur (vgl. §§ 10 und 12),
h)
die Festlegung der Theaterferien.