Inhalt

Aussond-Bek
Text gilt ab: 01.01.2002

I.   Allgemeines

1.   Geltungsbereich

1.1  

Diese Bekanntmachung gilt für die Aussonderung von Unterlagen und deren weitere Behandlung durch Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern (staatliche Stellen). Sie gilt entsprechend für die Anbietung und Übernahme von Unterlagen sonstiger öffentlicher Stellen nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl S. 710, BayRS 2241-1-K), geändert durch § 16a des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521).

1.2  

Die Übernahme von Archivgut weiterer öffentlicher Stellen im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayArchivG durch die staatlichen Archive erfolgt aufgrund von Vereinbarungen, in die die Regelungen dieser Bekanntmachung übernommen werden sollen.

1.3  

Die obersten Staatsbehörden können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die Aussonderung von Unterlagen und deren weitere Behandlung bei einzelnen Verwaltungszweigen oder für bestimmte Gruppen von Unterlagen besondere Regelungen treffen.

1.4  

Die Aussonderung, Anbietung und Übernahme von STRENG GEHEIM, GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen, werden in Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung geregelt.

2.   Begriffsbestimmungen

2.1  

Unterlagen im Sinn dieser Bekanntmachung sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme (Art. 2 Abs. l Satz 2 BayArchivG).

2.2  

Aussonderung im Sinn dieser Bekanntmachung bedeutet die Herausnahme der abschließend bearbeiteten und zur Erfüllung der Aufgaben der aufbewahrenden Stelle nicht mehr benötigten Unterlagen aus den Ablagen mit dem Ziel der Übergabe an das Archiv oder der Vernichtung.

2.3  

Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind (Art. 2 Abs. 2 BayArchivG).

2.4  

Archivgut im Sinn dieser Bekanntmachung sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei den staatlichen Stellen erwachsen sind (Art. 2 Abs. l Satz l BayArchivG).

3.   Zuständigkeit

3.1  

Dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München obliegen die Archivierung des Archivguts der staatlichen Stellen, die für das gesamte Staatsgebiet zuständig sind sowie die ihm zugewiesenen zentralen Archivierungsaufgaben.

3.2  

Ansonsten archivieren die Staatsarchive das Archivgut der staatlichen Stellen mit Sitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
Regierungsbezirk Oberbayern
Staatsarchiv München
Regierungsbezirk Niederbayern
Staatsarchiv Landshut
Regierungsbezirk Oberpfalz
Staatsarchiv Amberg
Regierungsbezirk Oberfranken (ohne Landkreis und kreisfreie Stadt Coburg)
Staatsarchiv Bamberg
Landkreis und kreisfreie Stadt Coburg
Staatsarchiv Coburg
Regierungsbezirk Mittelfranken
Staatsarchiv Nürnberg
Regierungsbezirk Unterfranken
Staatsarchiv Würzburg
Regierungsbezirk Schwaben
Staatsarchiv Augsburg

4.   Organisatorische Hilfsmittel

4.1  

Dem staatlichen Archiv (Archiv) sind die Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne sowie Akten- und Registraturordnungen zu übergeben, soweit Gründe des Geheimnisschutzes nicht entgegenstehen.

4.2  

Bei der Einführung neuer Aktenpläne, Akten- und Registraturordnungen sowie von sonstigen Vorschriften zur Verwaltung von Unterlagen sollen die staatlichen Stellen frühzeitig die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beteiligen.