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Text gilt ab: 01.01.2009
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3.3 

1Gemäß Nr. 2.3 angeforderte Veröffentlichungen verteilt die Bayerische Staatsbibliothek an die entsprechenden Universitätsbibliotheken. 2Bei elektronischen Veröffentlichungen ermöglicht die Bayerische Staatsbibliothek jeweils den Zugriff.
4.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Den der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird nahegelegt, auf Anfrage der sammelnden Stelle amtliche Publikationen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zur Verfügung zu stellen.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken (Abgabe Bibliotheken – AbgBibl) vom 10. März 1998 (StAnz Nr. 13, AllMBl S. 252, KWMBl I S. 209), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 658, KWMBl I S. 473), außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer