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Text gilt ab: 19.09.2001

1. Haupt- oder nebenamtliche Referententätigkeit

1.1 

Referententätigkeiten in der Lehrerfortbildung, die im Rahmen der Dienstaufgaben von Beamten der obersten Dienstbehörde oder von nachgeordneten Behörden (z.B. ISB, Schulberatung, Schulamt, Schulabteilung der Regierung) wahrgenommen werden, gehören grundsätzlich zum Hauptamt, es sei denn, dass die Thematik der Referententätigkeit erheblich über den Bereich der dienstlichen Aufgaben im Hauptamt hinausreicht.

1.2 

Bei Lehrkräften, die als Referenten in der Lehrerfortbildung auftreten, ist von einer nebenamtlichen Tätigkeit auszugehen. Dies gilt nicht für Lehrkräfte, denen für ihre Referententätigkeit Entlastung im Hauptamt in Form von Anrechnungsstunden gewährt wird.

1.3 

Wenn die Referententätigkeit zum Hauptamt gehört, benötigt der Beamte zu deren Ausübung ggf. eine Dienstreisegenehmigung, bei Zuordnung zum Nebenamt ggf. Dienstbefreiung.