Inhalt

Text gilt ab: 15.02.2003

II. Fortbildungsangebote und Fortbildungsverpflichtung

1.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses Lehrerfortbildung das zweijährige Schwerpunktprogramm für die inhaltliche Planung der Lehrerfortbildung fest. Es ist für alle Ebenen verbindlich. Die verschiedenen Träger der staatlichen zentralen und regionalen Lehrerfortbildung stimmen sich jährlich über ihr Angebot ab.
2.
Die einzelnen Träger der Lehrerfortbildung informieren die Schulen über ihr jeweiliges Angebot. Zur Darstellung des Gesamtangebots der staatlichen Lehrerfortbildung einschließlich der staatlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen wird eine zentrale Datenbank aufgebaut.
3.
Die Verpflichtung zur Fortbildung ist in Art. 20 Abs. 2 BayLBG geregelt. Sie gilt als erfüllt, wenn Fortbildung im Zeitumfang von zwölf Fortbildungstagen innerhalb von vier Jahren nachgewiesen ist. Einem Fortbildungstag ist ein Richtwert von jeweils etwa 5 Stunden à 60 Minuten zugrunde zu legen. Für die Erfüllung der persönlichen Fortbildungsverpflichtung können Veranstaltungen auf allen Ebenen der staatlichen oder staatlich anerkannten Fortbildung (z.B. an Hochschulen) besucht und eingebracht werden. In die Belegverpflichtung ist mindestens ein Drittel des Gesamtumfangs als schulinterne Lehrerfortbildung einzubringen.
4.
Die Schwerpunkte der Fortbildung einer Lehrkraft werden im Rahmen des Mitarbeitergesprächs gemeinsam mit der Schulleitung reflektiert.
5.
Auf der Grundlage des Fortbildungsbedarfs der Lehrkräfte bestimmt jede Schule den eigenen Fortbildungsbedarf und schreibt diesen laufend fort. Für die schulinterne Lehrerfortbildung erstellt sie einen Fortbildungsplan.
6.
Zur Unterstützung der schulinternen Lehrerfortbildung und zur bedarfsgerichteten Ausrichtung des Angebots informieren die Schulen die Träger der regionalen bzw. der lokalen Lehrerfortbildung im zweijährigen Turnus über ihren Fortbildungsbedarf. Der Bedarf der Schulen bildet neben dem Schwerpunktprogramm die wesentliche Grundlage für die Planung der Lehrerfortbildung in Bayern.
7.
Alle Instanzen der Lehrerfortbildung sind verpflichtet, ihre Angebote zu evaluieren.