Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

2.  

1Es werden folgende Regelungen zu Leistungserhebungen im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau in der Qualifikationsphase der Oberstufe des neunjährigen Gymnasiums getroffen:
2Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GSO im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. 3Daneben wird wie in den weiteren Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau auch in Kunst mindestens ein schriftlicher kleiner Leistungsnachweis gefordert (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GSO).