Inhalt
2.
Verfahren
2.1
Bewilligungszeitraum
1Der Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und kann sich auf zwei Kalenderjahre erstrecken. 2Der Bewilligungszeitraum beträgt jedoch mindestens ein Kalenderjahr.
2.2
Bewilligungsbehörde
1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). 2Die Bewilligungsbehörde ist auch zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
2.3
Antragsstellung, Bewilligung
1Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. 2Hierbei hat der Anstellungsträger im Vorfeld hinsichtlich der Dauer des möglichen Bewilligungszeitraums Kontakt mit der Bewilligungsbehörde aufzunehmen. 3Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu stellen. 4Die Antragsstellung soll vor der für die Zuwendung beantragten Laufzeit grundsätzlich bis spätestens 1. Dezember des dem Förderzeitraum vorangehenden Jahres erfolgen. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragsstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
2.4
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendungsverwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.
2.5
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten: 2Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.