Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung )
KMBl I 1975 S. 1474
2230.1.1.1-K
Schülerbogen (§ 24 Allgemeine Schulordnung
)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 30. Mai 1975 Az.: A/I - 8/64 174,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 1976 (KMBl I S. 32)
Nachfolgend wird der nach § 24 ASchO für alle Schüler sämtlicher Schularten anzulegende
Schülerbogen bekannt gemacht. Der
Schülerbogen begleitet den Schüler während seiner gesamten Schullaufbahn und wird bei jedem Schulwechsel an die aufnehmende Schule weitergegeben. Wechselt der Schüler nur die Schule und nicht auch die Schulart, werden auch sämtliche übrigen Unterlagen der Schule über den Schüler mit dem
Schülerbogen weitergegeben. Wechselt der Schüler auch die Schulart, richtet sich die Weitergabe der übrigen Unterlagen nach den jeweiligen ergänzenden Bestimmungen zur Allgemeinen Schulordnung.
Der
Schülerbogen ist bis zum Ende des Schuljahres 1976/77 für alle Schüler anzulegen mit Ausnahme der Schüler, die sich im Schuljahr 1976/77 in der zwölften Klasse der Fachoberschule, in der Oberstufe des Gymnasiums oder in der Berufsschule befinden, es sei denn, einer dieser Schüler tritt in eine andere Schule über.
Es besteht Einverständnis damit, dass der
Schülerbogen erst bis Ende des Schuljahres 1977/78 für sämtliche Schüler angelegt wird, mit Ausnahme der Schüler, die sich im Schuljahr 1977/78 in der Oberstufe des Gymnasiums, in der Berufsschule, in der Fachoberschule, in der Berufsoberschule, in einer Fachschule oder in einer Fachakademie befinden, es sei denn, einer dieser Schüler tritt in eine andere Schulart über. Die Möglichkeit auch für diese Schüler, insbesondere bei Neueintritt in eine der genannten Schularten, den neuen
Schülerbogen zu verwenden, bleibt hiervon unberührt.
Die bereits vorhandenen bisherigen
Schülerbogen - bei beruflichen Schulen die Personalblätter - brauchen nicht vollständig auf die neuen
Schülerbogen übertragen zu werden, sondern können, soweit sie verwendbar sind, zur Erleichterung der Arbeit der Lehrer dem neuen
Schülerbogen beigefügt werden. Der neue
Schülerbogen muss jedoch auf jeden Fall in den Abschnitten I mit IV ausgefüllt werden.
Damit wird den Aufwandsträgern ein größerer finanzieller Dispositionsspielraum eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass mit dem Abschluss der Einführung des Schülerbogens für jeden Schüler die Neuanlage von
Schülerbogen bisheriger Art jeweils bei Schulartwechsel entfällt.
Die Bekanntmachung über die Neugestaltung des Formularwesens an beruflichen Schulen vom 2. August 1972 (KMBl S. 870) gilt bis zu einer Änderung mit der Maßgabe fort, dass ab dem Ende des Schuljahres 1977/78 anstelle des in der genannten Bekanntmachung vorgesehenen Personalblattes der
Schülerbogen im Sinne dieser Bekanntmachung tritt. Den Schulen ist es ab sofort freigestellt, anstelle des bisher vorgeschriebenen Personalblattes für neu eintretende Schüler den neuen
Schülerbogen anzulegen.
I. A.
Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor