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Text gilt ab: 09.08.1979
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Unterrichtsbefreiung für Schüler, die als Helfer im Katastrophenschutz mitwirken

KWMBl. I 1979 S. 373


2230.1.1.1-K
Unterrichtsbefreiung für Schüler, die als Helfer im Katastrophenschutz mitwirken
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 26. November 1973 Az.: A/1 - 8/172 976,
geändert durch Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 Az.: A/1 - 8/90 199
Die Mitgliedschaft von Schülern in privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vereinigungen und Verbänden hat, unbeschadet etwaiger gesetzlicher Sonderregelungen, grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Verpflichtung zum Schulbesuch. Dies gilt auch für Schüler, die Mitglieder von Organisationen des Katastrophenschutzes sind. Es sind das in Bayern derzeit der Arbeiter-Samariter-Bund, das Bayerische Rote Kreuz, .die Freiwilligen Feuerwehren, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Malteser-Hilfsdienst, das Technische Hilfswerk und die von einigen Kreisverwaltungsbehörden gebildeten Regieeinheiten des Katastrophenschutzes. Diese Organisationen halten ihre Lehrgänge und Ausbildungsveranstaltungen in der Regel abends, an Wochenenden und in den Schulferien ab. Soweit diese Veranstaltungen in die Unterrichtszeit fallen, bedarf es hierzu einer Beurlaubung der teilnehmenden Schüler vom Unterricht. Angesichts der besonderen Belange der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe des Katastrophenschutzes kann die Schulleitung einem Beurlaubungsantrag unter folgenden Voraussetzungen stattgeben:
a)
der Schüler muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b)
bei minderjährigen Schülern muss der Beurlaubungsantrag von den Erziehungsberechtigten gestellt werden,
c)
die schulischen Leistungen und, das sonstige Verhalten des Schülers müssen erwarten lassen, dass die Beurlaubung keine nachteiligen Folgen auf die Entwicklung des Schülers haben wird.
Selbstschutzgrundlehrgänge werden in der Regel nicht von den oben genannten Organisationen, sondern vorwiegend vom Bundesverband für den Selbstschutz durchgeführt. Für solche Lehrgänge gelten die obigen Regelungen entsprechend. Soweit unter den oben genannten Voraussetzungen an einer Schule mehrere Schüler für den Lehrgang in Betracht kommen, kann eine solche Veranstaltung auch in der Schule während der Unterrichtszeit stattfinden. Die Unmöglichkeit der Durchführung außerhalb der Unterrichtszeit bedarf eines schriftlichen Nachweises des Veranstalters.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
I. A. Dr. Karl Böck
Ministerialdirektor