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Text gilt ab: 22.04.1980
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Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 22. April 1980, Az. A/3 - 8/14 507

(KWMBl.I S. 248)


2230.1.1.1.1.3-K
 
Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
 
vom 22. April 1980 Az.: A/3 - 8/14 507
 
 
Mit Beschluss vom 10. März 1977 hat die Kultusministerkonferenz eine Empfehlung zur Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes im Unterricht herausgegeben; der Beschluss wurde im KMBl I 1977 S. 534 veröffentlicht. In Fortführung dieser Empfehlung hat das Staatsinstitut für Schulpädagogik im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Denkmalpflege Leit- und Richtziele für die Behandlung der Denkmalpflege im Unterricht erarbeitet, die hiermit bekannt gegeben werden. Die Schulen werden gebeten, diese Leit- und Richtziele im Rahmen der gültigen Lehrpläne zu berücksichtigen.
 
Für die Bewahrung und Wiedergewinnung einer humanen Umwelt ist es notwendig,
–
zu erkennen, dass die gestaltete Umwelt die geistige und körperliche Entwicklung des Menschen erheblich beeinflusst,
–
die kulturelle Eigenart der Heimat in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu pflegen und dadurch die Grundlage für ein Heimatgefühl zu bewahren,
–
kulturelles Engagement zu fördern und
–
ins Bewusstsein zu heben, dass man die Bedeutung bestimmter kultureller Überlieferungen unterschiedlich bewerten kann.
 
Daraus ergeben sich folgende LEITZIELE:
1.
Einsicht,
–
dass unsere Gegenwart ohne Wissen um die Vergangenheit nicht hinreichend verstanden werden kann und die kulturelle Überlieferung dieses Wissen vermittelt,
–
dass die Denkmäler dieser Überlieferung anschaulich machen
–
dass die Erhaltung der Denkmäler Voraussetzung für diese Anschaulichkeit der Geschichte ist.
2.
Überblick
–
über die Gefährdung von Denkmälern und überlieferten Kulturlandschaften sowie über die Ursachen dieser Gefährdung.
3.
Kenntnis
–
bedeutender Kulturdenkmäler der Heimat.
4.
Einsicht
–
in die Schwierigkeit, einen Gegenstand als Denkmal zu bewerten.
5.
Überblick
–
über gesetzliche Grundlagen und administrative Einrichtungen des Denkmalschutzes,
–
über Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
6.
Bereitschaft
–
sich für die Denkmalpflege einzusetzen und die als berechtigt erkannten Belange der Denkmalpflege im privaten und öffentlichen Bereich zu unterstützen.