1.
Organisation des Schwimmunterrichts
1.1
Gruppenbildung
1.1.1
Schwimmklassen entsprechen in der Regel den Sportklassen. Die durchschnittliche Klassengröße der jeweiligen Jahrgangsstufe der Schule gilt dabei als Orientierungsgröße. Bei der Bildung von Schwimmklassen gilt insbesondere in der Grundschule/Grundschulstufe der Förderschulen: Es sollen alle Gestaltungsspielräume genutzt werden, die im Rahmen der Klassenbildung und durch die Möglichkeit der Beschäftigung weiteren Personals auf der Basis von Arbeitsverträgen unter Beachtung der in den Anlagen 1 mit 5 aufgeführten Qualifikationen bestehen, um insbesondere übergroße Schwimmklassen zu vermeiden, Lerngruppen zu teilen oder andere geeignete Maßnahmen der Binnendifferenzierung zu ergreifen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Einbeziehung unentgeltlich zur Verfügung stehender zusätzlicher Hilfskräfte mit einer der in Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen.
Für die Schulen für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, Sprache, Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie die sonderpädagogischen Förderzentren ist es zweckmäßig, ein Lehrschwimmbecken ggf. durch zwei Klassen zu benutzen, sofern die jeweiligen Klassengrößen und die Voraussetzungen der Schüler dies zulassen. An Schulen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung kann es unter der Berücksichtigung der Klassengröße und der Voraussetzungen der Schüler zweckmäßig sein, dass die den Schwimmunterricht verantwortlich leitende Lehrkraft von einer weiteren geeigneten Hilfskraft gemäß Anlage 5 oder Begleitperson in methodisch-didaktischer oder organisatorischer Hinsicht unterstützt wird.
1.1.2
Befinden sich in einer Schwimmklasse Nichtschwimmer, sind für Schwimmer und Nichtschwimmer eigene Gruppen einzurichten. Dabei ist die bestmögliche Organisationsform zu wählen, z.B. Parallelunterricht der Schwimmer und Nichtschwimmer durch jeweils eine Lehrkraft und eine Hilfskraft gemäß Anlage 5. Soweit die Schwimmstätten es zulassen, können die Nichtschwimmer einer oder mehrerer Jahrgangsstufen in Sondergruppen zusammengefasst werden, die außerhalb des regulären Schwimmunterrichts (z.B. nach Schulschluss oder am Nachmittag) unterrichtet werden. Nichtschwimmer-Gruppen sollten nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen.
1.1.3
Es ist nicht zulässig, dass die Lehrkraft einzelne Schüler im Schwimmen unterrichtet und gleichzeitig die Gesamtheit der Schüler beaufsichtigt, es sei denn, diese befinden sich außerhalb des Wassers. Ansonsten muss eine Hilfskraft gemäß Anlage 5 die Schüler beaufsichtigen.
1.2
Verantwortung
1.2.1
Die Verantwortung für den Schwimmunterricht bleibt immer bei der zuständigen Lehrkraft. Die Lehrkraft veranlasst die notwendige Aufteilung in Kleingruppen, die entweder gleichzeitig mit verschiedenen Aufgabenstellungen üben oder abwechselnd außerhalb des Wassers warten.
1.2.2
Wenn Schwimmklassen unter Führung von Lehrkräften öffentliche Schwimmbäder aufsuchen, bleibt die Pflicht zur Aufsichtsführung über die Klassen - unbeschadet der den Meister oder einem Fachangestellten für Bäderbetriebe aus ihren besonderen Obliegenheiten zukommenden Pflicht zur Überwachung des Badebetriebs - in vollem Umfang bei den Lehrkräften. Diese Regelung gilt auch für die Einbeziehung geeigneter Hilfskräfte gemäß Anlage 5. Vorübergehend dürfen Schüler und Schülergruppen auch einem Meister oder einem Fachangestellten für Bäderbetriebe zur selbständigen Betreuung anvertraut werden, sofern dies mit deren sonstigen Aufgaben vereinbar ist. In diesem Falle muss die Lehrkraft aber mit dem Meister oder Fachangestellten für Bäderbetriebe eine eindeutige Absprache über die Aufsichtsführung treffen. Eine zeitliche Lücke in der Beaufsichtigung der Schüler darf nicht eintreten.
1.3
Allgemeine Regelungen
1.3.1
Die den Schwimmunterricht erteilenden Lehrkräfte und Hilfskräfte gemäß Anlage 5 müssen in der Lage sein, Schüler im Notfall vor dem Ertrinken zu retten. Deshalb ist es erforderlich, dass sie die Fähigkeit zum Retten nachweisen können, dafür geeignete Sportkleidung tragen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und Wiederbelebung beherrschen. Geeignete Begleitpersonen, deren Unterstützung sich auf organisatorische Aufgaben des Schwimmunterrichts beschränkt, z. B. die Betreuung der Schüler außerhalb des Schwimmbeckens, sind keine Hilfskräfte gemäß Anlage 5 Nr. 6 und müssen die Rettungsfähigkeit nicht nachweisen.
1.3.2
Grundsätzlich betritt die Lehrkraft als Erste die Schwimmhalle oder das Freibad und verlässt die Anlage als Letzte nach eingehender Kontrolle des Schwimmbeckens. Ausnahmen können veranlasst sein, wenn die Schüler von einer zweiten Aufsichtsperson übernommen werden. Lehrkräfte und Hilfskräfte gemäß Anlage 5 müssen sich vor dem Schwimmunterricht mit den Gefahren, den Sicherheits- und Rettungsvorkehrungen, den Ausrüstungsgegenständen für Erste Hilfe und der Badeordnung für die Schwimmstätten vertraut machen.
1.3.3
Die Schülerzahl ist mindestens zu Beginn und am Ende des Schwimmunterrichts, aber auch mehrmals während des Unterrichts zu überprüfen. Entfernt sich ein Schüler von der Klasse/Gruppe, so hat er sich bei der Lehrkraft ab- und auch wieder zurückzumelden. Es muss sichergestellt sein, dass Schüler nicht unbemerkt ins Schwimmbecken gelangen und sich dort unbeaufsichtigt aufhalten können. Dies gilt z.B. auch für die Zeit des Duschens und Umkleidens. Deshalb sind sowohl für das Verhalten der Schüler vor und nach dem Schwimmunterricht als auch für das Verhalten während des Schwimmunterrichts klare Anweisungen zu geben.
1.3.4
Der Standort der Lehrkraft ist immer so zu wählen, dass alle Schüler im Blickfeld bleiben und insbesondere Gegenlicht und Spiegelungen auf der Wasseroberfläche vermieden werden, sodass ein exaktes Beobachten von Schwimmbewegungen (vor allem von Tauchvorgängen) möglich ist.
1.3.5
Die Lehrkraft leitet den Schwimmunterricht grundsätzlich vom Beckenrand außerhalb des Wassers. Erfordert das Lerngeschehen die Demonstration von Bewegungsabläufen im Wasser (ggf. unter Beteiligung eines Schülers), befinden sich die anderen Schüler in der Regel außerhalb des Wassers.
1.3.6
Schwimmbecken oder Teile hiervon müssen für den schulischen Unterrichtsbetrieb vom öffentlichen Badebetrieb klar (z.B. durch Schwimmleinen) abgegrenzt sein. Der Bereich für die Nichtschwimmer ist im Schwimmbecken deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
1.3.7
Kopfsprünge vom Beckenrand sind erst ab einer Mindestwassertiefe von 1,80 m gestattet. Beim Wasserspringen ist besonders darauf zu achten, dass die jeweilige Absprungfläche erst betreten werden darf, wenn die Wasserfläche im Sprungbereich frei ist. Beim Strecken- und Tieftauchen ist in der Regel Einzelbeaufsichtigung erforderlich.
1.3.8
Schwimmunterricht in freien Gewässern (Seen, Flüsse) ist nicht zulässig.
1.3.9
Die Schüler sind vor der Aufnahme des Schwimmunterrichts über die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu unterweisen; dazu gehört auch die Vermittlung der allgemeinen Baderegeln.