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Text gilt ab: 30.01.1990

6. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Das Zusammenwirken zwischen Lehrer und Erziehungsberechtigten ist notwendige Voraussetzung für das Gelingen des Hausunterrichts. Bei der Erfüllung des Unterrichtsauftrages berücksichtigt der Lehrer die häusliche Situation und sorgt zusammen mit den Erziehungsberechtigten für den erforderlichen geordneten Bereich zur Erteilung des Unterrichts.
Umfang und Form des Unterrichts sind mit dem kranken Schüler und seinen Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu besprechen. Es muss vermieden werden, dass zu hohe Leistungserwartungen an den kranken Schüler gestellt werden oder dass es zur Überbehütung kommt. Überforderung oder Unterforderung ist jedoch in gleicher Weise entgegenzuwirken. Anregungen und Vorschläge müssen beraten werden. Die Unterstützung der Familie bei der Bewältigung der Krankheit und die Unterrichtsarbeit des Lehrers müssen geprägt sein vom gemeinsamen Helfen, angemessener Kommunikation, Offenheit für eine Veränderung der eigenen Sichtweise, Vertrauen und gegenseitiger Entscheidungshilfe.