Inhalt
3.
Finanzielle Unterstützung
1Für die im Rahmen der Projektwochen durchgeführten Aktivitäten werden den Schulen staatliche Mittel zur Verfügung gestellt. 2Diese sind vorgesehen für Honorare externer Partner und Fachkräfte, für Fahrkosten für Schülerinnen und Schüler zu außerschulischen Lernorten im Rahmen von Unterrichtsgängen und Exkursionen sowie für Sachkosten (Materialien, Lebensmittel etc.). 3Das Budget der Schulen wird bei den jeweiligen Regierungen verwaltet. 4Das Budget der Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung einer Projektwoche ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 100 Euro. 5Das Budget für eine Einzelschule pro Schuljahr bei der Durchführung zweier Projektwochen ergibt sich rechnerisch aus der Anzahl der Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bzw. 5 bis 9 multipliziert mit 130 Euro. 6Bei Durchführung der Projektwoche(n) in Jahrgangstufe 10 wird kein zusätzliches Budget gewährt. 7Die Basis der Budgetberechnung bleibt unverändert bei den Jahrgangstufen 5 bis 9. 8Für kleine Schulen (mit bis zu sechs Klassen) ist ein Sockelbetrag in Höhe von 700 Euro bei Durchführung einer Projektwoche bzw. in Höhe von 910 Euro bei Durchführung von zwei Projektwochen vorgesehen. 9Bei Durchführung der zweiten Projektwoche in mehr als einer weiteren Jahrgangsstufe erhöht sich das maximal zur Verfügung gestellte Budget nicht. 10Über die Mittelverwendung entscheidet die Schulleitung.
11Staatliche Schulen reichen die Rechnungen bei der zuständigen Regierung ein; Einzelheiten zum Verfahren werden gesondert geregelt.
12Die Schulträger der kommunalen und privaten Schulen können bei der zuständigen Regierung einen Antrag auf Zuwendung stellen. 13Näheres enthält die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Konzepts ‚Alltagskompetenzen – Schule fürs Leben‘ an kommunalen Schulen und an privaten Ersatzschulen (SchufL-R)“, abrufbar unter: https://www.km.bayern.de/schulefuersleben. 14Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der „Schule fürs Leben“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 und 44a der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 15Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.