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Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 24.02.2022
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2174-A

Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 24. Februar 2022, Az. VI4/6865-1/227
(BayMBl. Nr. 164)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 164), die durch Bekanntmachung vom 29. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 306) geändert worden ist
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung des Hilfeangebotes für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder. 2Dieses besteht aus
Frauenhäusern,
Fachberatungsstellen (Notrufe),
Interventionsstellen.
3Die Richtlinie erfolgt in Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention), das darauf abzielt, Frauen vor allen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, zu schützen. 4Grundlage der Gewaltbegriffe ist die Definition in Artikel 3 der Istanbul Konvention.
5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.