Inhalt

Text gilt ab: 21.12.2023
Fassung: 13.04.2023
1.
Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung der Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende
Zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten sowie der Angebote für Eltern- und Familienbildung am Wochenende beschließen die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Freistaat Bayern folgende gemeinsame Grundsätze.

1.1 Familienerholung in Familienferienstätten

1.1.1

Ein gemeinsamer Familienurlaub kann – neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung – wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern, die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern zu stärken und so wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag zu schaffen.

1.1.2

Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.

1.1.3

1Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen als Träger anerkennen die Notwendigkeit, geeignete Einrichtungen (gemeinnützige Familienferienstätten) auch in Zukunft zu betreiben. 2Die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsgerechten, familienfreundlichen und preisgünstigen Angebots wird dauerhaft angestrebt.

1.1.4

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ermächtigen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, den Anhang 1 an Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und Änderungen entsprechend bekannt zu machen.

1.1.5

1Die Träger verpflichten sich, in den gemeinnützigen Familienferienstätten wöchentlich ein Angebot der Eltern- und Familienbildung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Familien mindestens ein Angebot wahrnehmen. 2Die Vernetzung mit geeigneten Anbietern in der Region (zum Beispiel Beratungsstellen zu Partner- oder Erziehungsfragen, Krankenkassen zu Ernährungsfragen) wird weiter ausgebaut.

1.1.6

1Die Träger der gemeinnützigen Familienferienstätten verpflichten sich, ihre Angebote am Bedarf der Familien zu orientieren. 2Bei der Ausstattung und beim Betrieb der Einrichtungen sind deshalb die Belange aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, insbesondere geeignete Angebote für die Kinder vorzuhalten.

1.1.7

1Die Träger wirken bei der Beratung und Information der Familien über die gemeinnützige Familienerholung mit. 2Fragen zu Urlaubsangeboten und -zielen werden von einzelnen Beratungsdiensten in Bayern beantwortet. 3Im Rahmen der Möglichkeiten der Beratungsstellen können Familien bei ihrer Antragstellung dort beraten werden.

1.2 Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende

1.2.1

1Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder einen unverzichtbaren, nicht zu ersetzenden Beitrag für die positive Entwicklung ihrer Kinder und für die Zukunft unserer Gesellschaft. 2Ziel der Eltern- und Familienbildung ist es, dazu beizutragen, dass Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden und so ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII).

1.2.2

1Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sind Träger der Angebote für die Eltern- und Familienbildung am Wochenende. 2Sie verpflichten sich, die Angebote im Sinne des § 16 SGB VIII entsprechend den Bedürfnissen der Familien auszugestalten.

1.2.3

1Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. 2Sie sollen bedarfsgerecht und vor allem auch niedrigschwellig sein, um den Zugang so einfach wie möglich zu gestalten. 3Die Durchführung der Angebote erfolgt durch Fachpersonal. 4Dies sind Diplom-Psychologen und Diplom-Psychologinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen oder andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte. 5Die Qualität der Angebote soll möglichst durch eine entsprechende Evaluierung sichergestellt sein.

1.2.4

1Orte, an denen Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende durchgeführt werden, sind vor allem Kindertagesstätten und Familienbildungsstätten. 2Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende können auch an anderen geeigneten Orten durchgeführt werden.

1.2.5

1Die Angebote richten sich an die ganze Familie. 2Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.

1.2.6

Die einzelnen Träger streben aktiv eine stärkere Vernetzung mit geeigneten Anbietern in ihrer Region an.