Inhalt

VJuSchG
Text gilt ab: 01.02.2018

Abschnitt 4 
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

17. Name und Zuständigkeit

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) entscheidet über die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien (Indizierung) und über die Streichung aus dieser Liste.

18. Liste jugendgefährdender Medien

1In § 18 Abs. 1 ist bestimmt, dass Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen sind. 2Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen und Rassenhass anreizende Medien. 3Nur Rundfunkangebote und Trägermedien mit einer Altersfreigabe durch die OLJB können nicht indiziert werden. 4Hinweise zur Arbeit der BPjM und Kriterien für Indizierungen finden sich unter www.bundespruefstelle.de. 5Die Liste jugendgefährdender Medien wird gemäß § 18 Abs. 2 in vier Teilen geführt. 6Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 2) finden sich in den öffentlichen Listen A und B, Telemedien in den nichtöffentlichen Listenteilen C und D. 7In den Listenteilen A und C werden die jugendgefährdenden Medien, in den Listenteilen B und D die strafrechtlich relevanten Medien geführt. 8Die BPjM kann bei jugendgefährdenden Inhalten alle herkömmlichen und alle neuen Medien, mit Ausnahme des Rundfunks, indizieren. 9Bei Telemedien sind jedoch Absprachen mit bzw. Stellungnahmen der Kommission für Jugendmedienschutz erforderlich (§ 18 Abs. 6 und 8, § 21 Abs. 6).

19. Personelle Besetzung

1Die Mitglieder der BPjM werden aus verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen für die Dauer von drei Jahren bestimmt. 2Sie sind nicht weisungsgebunden. 3Für eine Entscheidung über eine Listenaufnahme ist im Regelverfahren (Zwölfer-Gremium) eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 4Im vereinfachten Verfahren (Dreier-Gremium) ist Einstimmigkeit notwendig.

20. Vorschlagsberechtigte Verbände

Hier sind die Verbände abschließend aufgelistet, die ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Mitglieder aus den in § 19 bestimmten gesellschaftlichen Gruppen haben.

21. Verfahren

1Die BPjM wird in der Regel auf Antrag tätig. 2Antragsberechtigt sind das zuständige Bundesministerium, die obersten Landesjugendbehörden, die Kommission für Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter und die Jugendämter. 3Einen Antrag auf Streichung aus der Liste können neben diesen Institutionen auch die Urheber, die Inhaber der Nutzungsrechte und bei Telemedien die Anbieter stellen. 4Andere als die oben genannten Behörden sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können bei der BPjM eine Indizierung anregen, sind jedoch nicht antragsberechtigt.

22. Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien

1Neben periodischen Druckschriften können alle periodisch erscheinenden Trägermedien und alle Telemedien für die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen bzw. Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. 2Davon ausgenommen sind Tageszeitungen und politische Zeitschriften. 3Für eine solche Entscheidung ist kein vereinfachtes Verfahren möglich (§ 23 Abs. 2).

23. Vereinfachtes Verfahren

1Beim vereinfachten Verfahren entscheiden die oder der Vorsitzende und zwei Mitglieder (Dreier-Gremium). 2Für eine Entscheidung ist Einstimmigkeit erforderlich. 3Kommt diese nicht zustande, entscheidet die BPjM in voller Besetzung. 4Ein vereinfachtes Verfahren ist möglich, wenn ein Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (§ 23 Abs. 1). 5Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfang vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste ebenfalls im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden (§ 23 Abs. 5).

24. Führung der Liste jugendgefährdender Medien

1Listenaufnahmen oder Streichungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. 2Ist ein Medium in die Liste B oder D aufgenommen worden, so ist dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.

25. Rechtsweg

1Auch die antragstellende Behörde (zum Beispiel Jugendamt) kann Klage erheben, wenn das beantragte Medium nicht in die Liste aufgenommen wird oder das Verfahren eingestellt wird. 2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren ist jedoch zunächst eine Entscheidung der BPjM in voller Besetzung herbeizuführen.