Inhalt

VJuSchG
Text gilt ab: 01.02.2018

Abschnitt 3 
Jugendschutz im Bereich der Medien

11. Filmveranstaltungen (zu § 11)

11.1 Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

11.1.1 

1Der Zugang von Kindern und Jugendlichen zu öffentlichen Filmveranstaltungen ist nur dann zulässig, wenn diese Medien von den obersten Landesbehörden oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle für die jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich um sogenannte „Info- oder Lehrmedien“ handelt. 2Ungeprüfte Filme dürfen also nur Volljährigen zugänglich gemacht werden. 3Bei den Freigabeentscheidungen bedienen sich die obersten Landesbehörden der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterliche Stelle.

11.1.2 

1Die Öffentlichkeit von Filmveranstaltungen ist gegeben, sobald der Zuschauerkreis des Films nicht näher bestimmbar ist (vgl. Nr. 5). 2Die Öffentlichkeit von Filmveranstaltungen ist sowohl in den Lichtspieltheatern in geschlossenen Räumen als auch bei Autokinos, Open-Air-Kinos, Gaststätten, öffentlichen Jugendeinrichtungen und sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen gegeben. 3Auch Filme, die über einen Videobildschirm in Schaufenstern gezeigt werden, gehören zu Filmveranstaltungen unabhängig davon, ob sich tatsächlich ein Passant diesen Film ansieht. 4Soweit Filme mit einer Freigabe ab sechs Jahren in der Öffentlichkeit vorgeführt werden, kann grundsätzlich von der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 14, § 11 abgesehen werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass Kinder unter sechs Jahren von ihren Eltern beaufsichtigt werden, so dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

11.1.3 

1In Kinos hat der Gewerbetreibende durch entsprechende Einlasskontrollen sicherzustellen, dass die Vorschriften des § 11 eingehalten werden. 2Eine Einlasskontrolle beim Kauf der Karte ist nicht ausreichend. 3Bei entsprechender räumlicher Ausdehnung ist eine Alterskontrolle für jeden Kinosaal erforderlich.

11.1.4 

Liveübertragungen auf großen Bildschirmen und Leinwänden in der Öffentlichkeit (Public Viewing) bspw. von Sportereignissen sind keine Filmveranstaltungen.

11.2 Kinder ab sechs in Begleitung eines Sorgeberechtigten

1Die „parental-guidance-Regelung“ des § 11 Abs. 2 erlaubt es Kindern ab sechs Jahren, einen Film mit einer Altersfreigabe ab zwölf Jahren anzusehen, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten begleitet werden. 2Die „parental-guidance-Regelung“ gilt ausschließlich für die Kennzeichnung ab zwölf Jahren. 3Da auf die Personensorge abgestellt wird, ist es nicht erlaubt, dass Eltern außer den eigenen noch andere Kinder mitnehmen. 4Da Altersfreigaben ab zwölf Jahren zum Teil umstritten sind, empfiehlt es sich besonders, dass die Eltern im Vorfeld eines Kinobesuchs nähere Informationen über den Film einholen (zum Beispiel auf www.fsk.de), damit jüngere Kinder ab sechs Jahren im Einzelfall nicht verängstigt oder überfordert werden.

11.3 Zeitliche Beschränkungen des Aufenthalts

Bei den zeitlichen Einschränkungen nach § 11 Abs. 3 hingegen reicht die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person im Sinn der Nr. 1.3 aus.

11.4 Werbevorspanne, Beiprogramme

1Haben Kinder und Jugendliche Zutritt zu einer Filmvorführung, dürfen nur Werbevorspanne und Trailer gezeigt werden, die ebenfalls für die entsprechenden Altersstufen freigegeben sind. 2Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Trailer eine eigene Alterseinstufung erhalten, die nicht mit dem beworbenen Kinofilm übereinstimmen muss.

11.5 Nichtgewerbliche Filme

1Die Pflicht zur Alterskennzeichnung gilt nicht, wenn Filme zu nichtgewerblichen Zwecken hergestellt und nicht kommerziell genutzt werden. 2Das betrifft im Rahmen der Medienarbeit hergestellte Filme oder künstlerische Werke.

11.6 Werbefilme für Tabakwaren oder alkoholische Getränke

1Werbefilme, die für Tabakwaren oder alkoholische Getränke werben, dürfen erst nach 18.00 Uhr vorgeführt werden. 2Dies gilt unabhängig von der Altersfreigabe des Werbefilms.

12. Bildträger mit Filmen oder Spielen (zu § 12)

12.1 Alterskennzeichnung von Bildträgern

1Die Abgabe von Bildträgern mit Filmen und Spielen an Kinder und Jugendliche ist nur dann zulässig, wenn diese Medien von den obersten Landesjugendbehörden oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle für die jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind, oder wenn es sich um sogenannte „Infoprogramme“ oder „Lehrprogramme“ handelt. 2Ungeprüfte Bildträger dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. 3Bei den Freigabeentscheidungen nach § 12 bedienen sich die obersten Landesbehörden der Ausschüsse der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stellen. 4Die Prüfvoten dieser Selbstkontrolleinrichtungen werden von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen, so dass die Bildträger mit Filmen und Spielen gemäß § 11 von ihnen gekennzeichnet sind (Verwaltungsakt).

12.2 Info- oder Lehrprogramme

Voraussetzung für die Anbieterkennzeichnung als Info- oder Lehrprogramme ist, dass die betreffenden Medien Kinder und Jugendliche offensichtlich nicht beeinträchtigen.

12.3 Hinweispflichten

1Auf die Altersstufenkennzeichnung ist sowohl auf dem Bildträger als auch auf der Hülle deutlich hinzuweisen. 2Die Kennzeichen müssen mindestens 1.200 Quadratmillimeter auf der Frontseite der Hülle links unten und mindestens 250 Quadratmillimeter auf dem Bildträger haben.

12.4 Beschränkungen für Bildträger ohne Jugendfreigabe

1Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „FSK ab 18“ oder „USK ab 18“ gekennzeichnet wurden, dürfen grundsätzlich einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. 2Somit sind Anbieten und Überlassen dieser Bildträger in Kiosken, auf Flohmärkten etc. verboten. 3„Zugänglich gemacht“ wird ein Bildträger Kindern und Jugendlichen, wenn sie die Möglichkeit haben, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. 4Das setzt voraus, dass auch die Möglichkeit zum Abspielen des Bildträgers gegeben ist. 5Daraus folgt, dass in einer Videothek oder in einem Geschäft, das auch für Kinder und Jugendliche zugänglich ist, die oben genannten Trägermedien vorrätig gehalten und ausgestellt werden dürfen, wenn der Geschäftsinhaber deutlich zu erkennen gibt, dass er diese gerade nicht an Kinder und Jugendliche abgeben will. 6Der Anbieter kommt seiner Hinweispflicht gemäß § 12 Abs. 3 JuSchG nach, indem er die entsprechenden Bestimmungen aushängt (vgl. Nr. 3). 7Alternativ kann er zum Beispiel ein gesondertes Regal aufstellen und mit einem Schild darauf hinweisen, dass diese Medien nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. 8Die Einhaltung dieser Vorgaben muss vom Personal beachtet und kontrolliert werden. 9Diese Medien dürfen nicht während der Geschäftszeit abgespielt werden, auch darf Kindern und Jugendlichen nicht die Möglichkeit eröffnet werden, dies zu tun.

12.5 Versandhandel

Die Rechtsauffassung und die Praxishinweise der OLJB zum (Online-)Versandhandel finden sich in der Anlage 1.

12.6 Automatenvertrieb

1Automaten zur Abgabe von DVDs mit Filmen oder Computerspielen, die mit den Alterskennzeichnungen „ohne Altersbeschränkung“, „ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“ oder „ab 16 Jahren“ versehen sind, dürfen an für Kinder und Jugendliche zugänglichen Orten aufgestellt werden, wenn eine technische Vorkehrung sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nur die für ihre Altersgruppe freigegebenen Bildträger erhalten. 2Zum Verleih von jugendgefährdenden, nicht gekennzeichneten Bildträgern oder solchen, die die Kennzeichnung „keine Jugendfreigabe“ erhalten haben, über Automaten siehe Nr. 15.

12.7 Vertrieb im Zeitschriftenhandel

1Der Vertrieb von Bildträgern, die nur Auszüge von Film- oder Spielprogrammen enthalten (zum Beispiel Sampler, Demoversionen) und im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, ist abweichend von den Beschränkungen bei altersgekennzeichneten Trägermedien (Abs. 1 und 3) erlaubt, wenn sie einen Herstellerhinweis enthalten, dass die Auszüge auf dem Bildträger keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. 2„Keine Jugendbeeinträchtigung“ liegt nach der Position der obersten Landesbehörden dann vor, wenn das entsprechende Produkt mit der Alterskennzeichnung „freigegeben ab 12 Jahren“ versehen werden kann. 3Enthalten die periodischen Druckschriften aber Bildträger, die Spiele oder Filme enthalten, so gilt die Alterskennzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1. 4Der Händler hat dann beim Verkauf bzw. bei der Abgabe der periodischen Druckschrift die Altersbeschränkungen zu beachten und gegebenenfalls das Alter der Interessenten zu überprüfen.

13. Bildschirmspielgeräte

13.1 Kennzeichnungspflicht

1Bildschirmspielgeräte im Sinn dieser Vorschrift sind stationär aufgestellte Spielautomaten mit Bildschirmen oder Spielkonsolen, die elektronische Spielprogramme zugänglich machen (siehe § 6 Abs. 2). 2Die zum Spiel verwendeten Programme unterliegen der Kennzeichnungspflicht, wenn sie Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. 3Das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit ohne entsprechende Begleitung nur gestattet, wenn die jeweiligen Spiele für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 4Damit unterliegen auch diese der Kennzeichnungs- und Altersfreigabepflicht nach § 14 Abs. 6. 5Anders als beim Zugänglichmachen von Bildträgern nach § 12 dürfen Kinder und Jugendliche, die sich in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person befinden, auch dann an Bildschirmspielgeräten spielen, wenn diese nicht für ihre Altersgruppe freigegeben sind. 6Hinsichtlich von Bildschirmspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf Nr. 6 verwiesen.

13.2 Zulässige Aufstellung von Bildschirmspielgeräten

1Das Aufstellen von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen, außerhalb von Gewerberäumen, unbeaufsichtigten Zugängen oder ähnlichen Räumen ist dann gestattet, wenn das Spielprogramm für Kinder und Jugendliche ab sechs Jahren freigegeben worden ist. 2Hinsichtlich der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten auf für Kinder und Jugendliche nicht zugänglichen öffentlichen Bereichen bestehen keine Beschränkungen.

13.3 Alterskennzeichen

1Die Kennzeichnung der Bildschirmgeräte hat wie bei den anderen Trägermedien zu erfolgen (§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Satz 1 bis 3). 2Die Altersfreigabekennzeichen sind deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf allen Bildschirmspielgeräten einer Einrichtung.

14. Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen

14.1 Gemeinsame Alterskennzeichen der OLJB

Die Altersfreigabekennzeichnung kann durch die oberste Landesbehörde selbst oder durch einen Vertreter aller obersten Jugendbehörden erfolgen.

14.2 Appellation

1Jede für den Jugendschutz zuständige oberste Landesbehörde kann nach abgeschlossener Jugendprüfung eines Films oder eines Bildträgers mit Filmen oder Spielen die erneute Prüfung durch die Freiwilligen Selbstkontrollen verlangen (Appellationsverfahren). 2Dieses Appellationsrecht ist gemäß § 15 der Grundsätze der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft bzw. § 15 der Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. 3Das Landesjugendamt (BLJA) überprüft stichprobenartig die Prüfvoten der FSK und USK. 4Auch Hinweisen der Jugendämter wird nachgegangen. 5Der Bayerische Mediengutachterausschuss als Gremium erfahrener Medienexperten unterstützt das BLJA bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben.

15. Jugendgefährdende Trägermedien

15.1 Inhalt

1Trägermedien, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert, das heißt, als jugendgefährdend bewertet wurden, unterliegen Vertriebs- und Werbebeschränkungen. 2Offensichtlich jugendgefährdende Medien unterliegen den Beschränkungen, ohne dass eine Indizierung erforderlich ist. 3Dies sind zum Beispiel Trägermedien, die den Krieg verherrlichen, die leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder die Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Haltung zeigen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5).

15.2 Versandhandel

Siehe dazu die „Rechtsauffassung und Praxishinweise der OLJB zum (Online-)Versandhandel“ in der Anlage 1.

15.3 Videotheken

1Indizierte und jugendgefährdende Medien dürfen in Videotheken nur in einem eigenständigen Ladengeschäft angeboten werden. 2Dies ist ein organisatorisch selbstständiges Einzelhandelsgeschäft mit eigenem Personal und eigener Kassenführung. 3Zum Ladengeschäft gehören Geschäftsräume, in denen Waren angeboten werden, sowie Nebenräume, die im Zusammenhang mit den Hauptgeschäftsräumen stehen (zum Beispiel Lagerräume, Büros, Waschräume, Erfrischungs- und Warteräume für die Kunden), wenn eine betriebliche Einheit mit dem Geschäftsraum gegeben ist (BayObLG, Urteil vom 11. März 1986, Az. RReg. 4 St 226/85, NJW 1986, S. 1701). 4Der Geschäftsraum darf nicht bloß ein abgetrennter Teil eines Geschäfts sein.

15.4 Automatenvertrieb

1Die Abgabe von indizierten, pornografischen oder sonstigen jugendgefährdenden Bildträgern mittels Automaten (§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB) ist möglich, wenn das Ziel des Jugendschutzes auch auf andere Weise gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden kann. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn folgende Vorkehrungen getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Az. 1 StR 70/03):
persönliche Kontaktaufnahme zur Feststellung der Volljährigkeit des Nutzers,
Zugang zum Automatenraum nur mit der an volljährige Nutzer ausgegebenen PIN-Karte,
eine technisch gesicherte Feststellung der persönlichen Identität (zum Beispiel Fingerprinterkennung),
Überwachung der automatischen Videothek (zum Beispiel durch eine Videokamera und gelegentliche Durchsicht der Aufzeichnungen), um einen eventuellen Missbrauch feststellen und ahnden zu können.

16. Regelungen zu Telemedien

1Regelungen zu Telemedien (vgl. § 1 Abs. 3), die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, bleiben Landesrecht vorbehalten. 2Wie mit indizierten Telemedien zu verfahren ist und das Verhältnis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur Bundesprüfstelle haben die Länder im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) bestimmt.