Inhalt
(1) 1Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, sich durch Jugendarbeit und Jugendpolitik für die Belange aller jungen Menschen in Bayern einzusetzen. 2 2Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen wirken.
(2) 1Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5Die Mitglieder des Vorstands aller Ebenen können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. 6Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. 7Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Bayerischen Jugendrings. 8Weitere ehrenamtlich für den Bayerischen Jugendring tätige Personen dürfen in diesem Rahmen ebenfalls angemessene, auch pauschale Vergütungen erhalten.