Inhalt

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Text gilt ab: 17.07.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.07.2027

1. Einführung

1Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 318, BayRS 215-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 192 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, schreibt die Errichtung Integrierter Leitstellen (ILS) als alarmauslösende Stellen für Rettungsdienst und Feuerwehr vor. 2Es ist erforderlich, die Alarmierung im Rettungsdienst, im Brand- und Katastrophenschutz insgesamt und einheitlich zu regeln. 3Die bestehenden Alarmierungsplanungen sind an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie in bestimmten Zeitintervallen zu überprüfen. 4Für eine gut funktionierende Zusammenarbeit untereinander wird eine einheitliche Einsatzleitsoftware verwendet. 5Dies setzt voraus, dass landesweit einheitliche Standards (Einsatzstichwörter, Einsatzschlagwörter, Arbeitsprozesse, Auswertungskriterien, Handlungsroutinen u. a.) beachtet und die Einsatzmittel landesweit einheitlich bezeichnet werden. 6Als Hilfestellung wird durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ein Merkblatt zur Alarmierungsplanung erstellt, in dem die einsatztaktischen Mindestanforderungen der Erstalarmierung zum jeweiligen Einsatzstichwort mit dazugehörigen Einsatzschlagwörtern beschrieben sind. 7Es wird über die Staatliche Feuerwehrschule Würzburg erhältlich sein.