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Text gilt ab: 20.11.2025

4.  

Auf Bauvorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren vor dem 20. November 2025 eingeleitet worden ist (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO) oder die bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorgelegt worden sind (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO), sowie auf verfahrensfreie Bauvorhaben mit Baubeginn vor dem 20. November 2025 dürfen die BayTB nach der bisherigen Fassung (Bekanntmachung vom 13. Dezember 2024, BayMBl. 2025 Nr. 87) angewendet werden.