Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031

1. Allgemeines

1Der Strukturwandel in der Landwirtschaft wirft in der baurechtlichen Praxis eine Reihe von Problemen auf. 2Die folgende Bekanntmachung soll den Genehmigungsbehörden und den am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden Hinweise zur Behandlung von Bauwünschen geben, die sich im Außenbereich im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergeben. 3Die Bekanntmachung will einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der herkömmlichen Strukturen in der Land- und Forstwirtschaft leisten und gleichzeitig bei einem unumgänglichen Wandel Hilfen geben. 4Zudem will die Bekanntmachung der Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft im Rahmen des geltenden Baurechts Rechnung tragen, da auch Nebenerwerbsbetriebe die Agrarstruktur in Bayern mitprägen. 5Bayern sieht auch die im Nebenerwerb geführten Betriebe als vollwertige landwirtschaftliche Betriebe an. 6Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der bäuerlichen Strukturen, zum Erhalt einer flächendeckenden Landbewirtschaftung, zur Pflege der Kulturlandschaft und sichern gewerbliche Arbeitsplätze ab. 7Zugleich soll diese Bekanntmachung aber auch die weitere Zersiedelung des ländlichen Raumes durch nicht privilegierte Vorhaben verhindern. 8Damit wird die Bekanntmachung auch dem Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gerecht (Art. 141 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern). 9Sie geht davon aus, dass ein wirkungsvoller Schutz des Außenbereichs vor nicht privilegierter Nutzung auch notwendig ist, um den Bestand und die Entwicklung der weiterwirtschaftenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu sichern. 10Sie folgt damit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP Ziffer 3.1 und 3.3).