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Text gilt ab: 01.12.1984
Fassung: 30.11.1984
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Soll die Pistenpflege einer Hauptabfahrt oder eines Hauptskiwanderwegs zur Zeit des Skibetriebs zugelassen werden, so hat die Kreisverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu beteiligen und die Zulassung ausdrücklich auszusprechen. Eine eigene Entscheidung der Gemeinde nach Art. 24 Abs. 2 LStVG entfällt (Satz 3 a.a.O.). Enthält die Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG keine ausdrückliche Zulassung, muss im Einzelfall noch der Antrag nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LStVG bei der Gemeinde gestellt werden.