Inhalt
4.
Verwendungsnachweis und Erfolgskontrolle
1Der Verwendungsnachweis ist spätestens am 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Sind die Ausgaben für eine zur Qualitätssicherung durchgeführte wissenschaftliche Begleitung der Maßnahme oder des Projekts in der Förderung enthalten, ist das Ergebnis Bestandteil des Sachberichts. 3Notwendiger Bestandteil des Sachberichts der AIDS-Beratungsstellen nach Nr. 1 und der Projekte nach Nr. 2 ist der Dokumentationsbogen gemäß der auf der Homepage des StMGP veröffentlichten Vorlage. 4Dieser dient gleichsam der Erfolgskontrolle und Evaluierung etwaiger Anpassungsbedarfe bezüglich der Fördergegenstände der FöR-AIDS.