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Text gilt ab: 01.08.2019

3. Prüfungsbescheid

1Bestandteil der Prüfungsnummer ist unter anderem eine Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer). 2Bei Qualitätsschaumwein ergibt sich die Notwendigkeit, die Betriebsnummer so zu wählen, dass sie der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverwechselbar zugeordnet werden kann. 3Dies kann durch individualisierende Merkmale erreicht werden. 4Besonders bietet sich an, neben der in § 26 Abs. 2 WeinV vorgeschriebenen Angabe auch das Kraftfahrzeugkennzeichen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Gemeinde anzugeben.