Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

2. Einzelheiten zum Verfahren

2.1 Zuständigkeiten für die Laborzulassung; Untersuchungsbefund

1Die Regierung von Unterfranken ist nach § 30 Nr. 2 Buchst. d BayWeinRAV zuständig für die Zulassung von Laboren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WeinV. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz macht als zuständige Behörde nach § 30 Nr. 1 BayWeinRAV von der in § 23 Abs. 3 Satz 2 WeinV vorgesehenen Möglichkeit einer allgemeinen Zulassung von Laboren keinen Gebrauch, weil auf eine Überprüfung der personellen und apparativen Ausstattung im Einzelfall nicht verzichtet werden kann. 3Der von § 23 WeinV angenommene Regelfall ist die umfassende Zulassung für die Untersuchung. 4Die Zulassung kann jedoch auch auf die Untersuchung einzelner Erzeugniskategorien beschränkt werden, wenn nur eine beschränkte Zulassung beantragt ist oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht für alle Kategorien erfüllt werden. 5Bei Prädikatsweinen ist ein Untersuchungsbefund des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erforderlich (§ 17 BayWeinRAV).

2.2 Sinnenprüfung

1Die Sinnenprüfung ist obligatorischer Bestandteil des Verfahrens (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WeinV). 2Die Weinverordnung überlässt es der zuständigen Behörde, die Modalitäten der Sinnenprüfung festzulegen; § 25 Abs. 2 WeinV gibt die Möglichkeit, hierfür eine Prüfungskommission zu bestellen.Die Sinnenprüfung wird wie folgt durchgeführt:

2.2.1 Prüfungskommissionen; Zuständigkeiten

a)
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.
Die Regierung von Unterfranken setzt für die Sinnenprüfung Prüfungskommissionen in der erforderlichen Anzahl ein mit folgender Besetzung:
Vertreterinnen und Vertreter der Weinwirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher
1In jede Prüfungskommission werden berufen
drei Mitglieder auf Vorschlag des Fränkischen Weinbauverbandes,
ein Mitglied auf Vorschlag des Landesvereins des Bayerischen Weinhandels,
ein Mitglied auf Vorschlag der Verbrauchervertretung.
2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 3Die Bestellung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt schriftlich. 4Die Regierung von Unterfranken befristet die Bestellungen.5In die Bestellungsschreiben ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Regierung von Unterfranken Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter abberufen kann, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters vorliegt. 6Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. 7Die Regierung von Unterfranken regelt durch Vertrag die Entschädigung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Vertreterinnen und Vertreter des LGL
1In jeder Sitzung einer Prüfungskommission soll nach Möglichkeit eine Vertreterin oder ein Vertreter des LGL teilnehmen; es wird keine bestimmte Person benannt; die Besetzung kann von Prüftag zu Prüftag wechseln. 2Die Mitwirkung in den Prüfungskommissionen ist Dienstaufgabe.
b)
Qualitätslikörwein b. A., Sekt b. A., Qualitätsschaumwein und Sekt
Die für die Zuteilung der amtlichen Prüfungsnummer zuständigen Behörden veranlassen eine Sinnenprüfung durch das LGL.

2.2.2 Geschäftsordnung, Verfahren

1Die Regierung von Unterfranken regelt das bei der Sinnenprüfung nach Nr. 2.2.1 Buchst. a einzuhaltende Verfahren durch eine Geschäftsordnung. 2Bei der Rücknahme oder dem Widerruf einer Prüfungsnummer oder eines Prädikats wird eine Prüfungskommission eingeschaltet, wenn eine erneute Sinnenprüfung notwendig erscheint. 3Sofern bei einer Herabstufung nach § 24 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 WeinV ergänzende sensorische Bewertungen oder andere Sachverständigenäußerungen notwendig sein sollten, die die Prüfungskommission nicht abgeben kann, beteiligt die Regierung von Unterfranken das LGL. 4Die Sinnenprüfung im Widerspruchsverfahren soll von anderen Personen als im Ausgangsverfahren durchgeführt werden.