Inhalt
2.
Inhalt der Meldungen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG
Alle Meldungen sollen folgende Angaben enthalten:
- a)
Kurzbezeichnung des Vorfalls mit Datum und Geschäftszeichen,
- b)
kurze Darstellung des Sachverhalts, der zu einer Bewertung nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG geführt hat,
- c)
die dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) nach Art. 16 Abs. 2 bis 4 BayEGovG vorliegenden Daten, soweit diese ersichtlich zur Aufgabenerfüllung der jeweils anderen Beteiligten geeignet und erforderlich sind,
- d)
getroffene Maßnahmen, soweit sie Auswirkungen auf die übermittelten Daten haben,
- e)
Namen und Kontaktdaten eines fachlichen Ansprechpartners im LSI.