Inhalt
    
    
            1.
           
            Melderelevante Ereignisse nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG
          
          
          
          
            1Gemeldet werden sollen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BayEGovG insbesondere qualitativ oder quantitativ herausragende IT-Sicherheitsvorfälle, bei denen Anzeichen bestehen, dass der Vorfall auch auf unbefugtem Handeln beruhen könnte. 2Qualitativ oder quantitativ herausragende Sicherheitsvorfälle liegen in der Regel vor
          
            - a)
- bei erheblichen Einschränkungen der Arbeits- und Betriebsfähigkeit von Behörden oder Behördenteilen, 
- b)
- bei Beeinträchtigungen von Behörden oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere schwere Folgen eintreten würden, 
- c)
- wenn Anhaltspunkte vorliegen, die einen gezielten Angriff auf digitale Infrastrukturen erkennen lassen, 
- d)
- wenn ein Abfluss personenbezogener Daten nicht auszuschließen ist oder bei sonstigen erheblichen Verletzungen des Datenschutzes, 
- e)
- wenn eine erhebliche Verletzung der Vertraulichkeit von sonstigen schützenswerten Daten nicht ausgeschlossen werden kann, 
- f)
- bei erheblichen Beeinträchtigungen der Integrität von sonstigen schützenswerten Daten oder 
- g)
- wenn ein sonstiger erheblicher Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. 
            3Gemeldet werden sollen ferner sogenannte Zufallsfunde gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BayEGovG sowie die in Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayEGovG genannten Fälle.