Inhalt
Zu § 2 LPO II (Durchführung der Prüfung):
Abs. 6:
Prüfungsakten im Sinne dieser Bestimmung sind die korrigierte schriftliche Hausarbeit und die dazu abgegebenen Bemerkungen der beiden Prüfer sowie die Niederschriften über die Prüfungslehrproben, die mündliche Prüfung und das Kolloquium.