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Text gilt ab: 01.08.2019

4. Praktikumsämter

1Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen gemäß den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) werden an den Universitäten Praktikumsämter eingerichtet. 2Die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Praktikumsämter müssen selbst die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- oder Mittelschulen erworben und entsprechende Schulerfahrungen gewonnen haben sowie berechtigt sein, an der Hochschule zu lehren. 3Die Ernennung der Leiterinnen bzw. Leiter der Praktikumsämter erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 4Ihnen kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
Planung, Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung der Praktika nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 1 Nr. 3 LPO I im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und den Praktikumsschulen, Vorbereitung der Studierenden auf die Praktika, Zuteilung der Studierenden an die Praktikumsschulen, Kontakt mit den Schulaufsichtsbehörden und Schulen, Qualitätsmanagement und Qualitätsentwicklung bei den Praktika, Auswertung der Rückmeldungen über den Ablauf der Praktika, Verbindung zu den universitären Fachvertreterinnen und Fachvertretern in den Erziehungswissenschaften und Fachdidaktiken, Fortbildung der Praktikumslehrkräfte, Anerkennung anderer geeigneter Praktika als Ersatz für die Praktika nach § 34 LPO I – gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Prüfungsamt beim Staatsministerium.