Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

9. Allgemeine Regelungen

9.1 

1Die Zahl der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen. 2Für das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum ist eine möglichst geringe Teilnehmerinnen- bzw. Teilnehmerzahl vorzusehen.

9.2 

1Das jeweilige studienbegleitende Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Wochentag durchgeführt werden. 2Die Leiterin oder der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Schulämtern sowie den Fachvertreterinnen und Fachvertretern an den Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden.

9.3 

1Anträge auf Anerkennung von Praktika oder anderer als Praktika im Sinne des § 34 LPO I geeigneter Tätigkeiten, die im Rahmen eines Studiums gegebenenfalls auch außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das Praktikumsamt zu richten. 2Nach erfolgter Anerkennung ist der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen bzw. für das Lehramt an Mittelschulen die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums bzw. der anderen Tätigkeit beizufügen.

9.4 

Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben.

9.5 

1Die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind an den Praktikumsschulen über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) ergeben, zu belehren (§ 35 IfSG und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek.) vom 16. Juli 2002 (KWMBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl. I S. 181)). 2Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter www.rki.de → Infektionsschutz → Infektionsschutzgesetz → Belehrungsbögen abgerufen werden kann. 3Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmerinnen und -teilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. 4Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. 5Im Detail gelten die Regelungen der GemBek. und des IfSG.

9.6 

Der im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die betreffende Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

9.7 

1Während der Ableistung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums, des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums und des zusätzlichen studienbegleitenden Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. 2Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikantinnen und Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3Darüber hinaus hat die Praktikantin oder der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass sie oder er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die durch die Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zugefügt werden. 4Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein.

9.8 

Für die Organisation und Durchführung von Praktika nach Sonderbestimmungen gemäß § 34 Abs. 6 LPO I gilt diese Bekanntmachung sinngemäß, insbesondere die Nrn. 4, 5, 7 und 8.