Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2017

4. 

1Von den in den Nrn. 1 und 2 genannten Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. 2Abweichend hiervon sind von dem in Nr. 1.2 genannten Hilfsmittel zwei Exemplare zugelassen. 3Bei Loseblattsammlungen kann die jeweils letzte Ergänzungslieferung zusätzlich mitgebracht werden. 4Soweit diese bereits eingeordnet ist, können die ausgesonderten Blätter mitgebracht werden.