Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2024

1.  

Gemäß § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl. S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Januar 2024 (GVBl. S. 12) geändert worden ist, werden die in der Anlage dargestellten Stoffpläne A, B und C als Grundlage für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes bestimmt.