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Text gilt ab: 11.04.2006

4. Dauer der Beitragsentrichtung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert. Das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte (vgl. § 1 Abs. 4 ArbPlSchG). Aufwendungen zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind daher in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Ablaufs der Befristung oder aus anderen Gründen auch ohne Einberufung während der Zeit des Wehrdienstes geendet hätte, nur bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte. Die Entrichtung der Beiträge endet ferner mit der Übernahme des zum Wehrdienst einberufenen Arbeitnehmers als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat.