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Text gilt ab: 11.04.2006

2. Begriff der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinn des § 14a ArbPlSchG sind anzusehen:
a)
Pflichtversicherung bei der VBL auf Grund arbeits- oder tarifvertraglicher Bestimmungen (z.B. nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002, veröffentlicht im FMBl S. 212, StAnz Nr. 22),
b)
Versicherungen bei anderen Zusatzversorgungssystemen, zu denen der Arbeitgeber nach § 25 ATV oder § 28 ATV Zuschüsse zahlt (z.B. Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung),
c)
Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
d)
Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.