Inhalt
4.
Verweis auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen
Die §§ 5 und 12 bis 14 der Verordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (ZustV-UM) gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.