Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

8. Hinweis für die stellenbewirtschaftenden Behörden und Beschäftigungsbehörden

8.1 

1Die stellenbewirtschaftenden Behörden sind für die genaue Einhaltung der Stellenpläne verantwortlich. 2Die Beschäftigungsbehörden sind gehalten, den Tarifbeschäftigten im Rahmen eines Arbeitsvertrages nur solche Dienstaufgaben zu übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungs- und Fallgruppe entsprechen; höherwertige Tätigkeiten, die einen tarifrechtlichen Anspruch auf Höhergruppierung begründen, dürfen sie nur übertragen, wenn
es dienstlich notwendig ist,
dafür eine Stelle zur Verfügung steht,
in den Fällen der Nr. 5.2 die Zustimmung der stellenbewirtschaftenden Stelle vorliegt.

8.2 

Tarifbeschäftigte, die den Grundsätzen nach Nr. 8.1 zum Nachteil des Freistaates Bayern zuwiderhandeln, haften für den entstehenden Schaden.