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BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

4.   Vorschusshöhe

4.1  

Der Vorschuss kann bis zur Höhe der unabwendbaren, nicht durch eigene Mittel abgedeckten Aufwendungen im Sinn der Nr. 3.1 gewährt werden. Er darf jedoch 5.000 Euro, in den Fällen der Nrn. 3.2.8 und 3.2.9 7.500 Euro, nicht übersteigen.

4.2  

Werden mehrere Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander beantragt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf der jeweilige Vorschuss im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 4.1 nur insoweit gewährt werden, als dieser mit den noch offenen Vorschüssen den für einen der Anlässe nach Nr. 4.1 höchstmöglichen Vorschuss um nicht mehr als 2.500 Euro übersteigt.