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BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

3.   Bewilligungsvoraussetzungen

3.1  

Vorschüsse können bewilligt werden, wenn die Beschäftigten durch besondere Anlässe zu unabwendbaren Aufwendungen genötigt sind, die sie aus eigenen Mitteln (Mittel des Beschäftigten und des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie Leistungen, Zuwendungen und unverzinsliche Darlehen von dritter Seite) nicht bestreiten können.

3.2  

Besondere Anlässe im Sinn der Nr. 3.1 sind:

3.2.1  

Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass.

3.2.2  

Beschaffen oder Erstellen einer angemessenen Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (Art. 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayUKG).

3.2.3  

Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des erstmaligen Bezugs einer eigenen Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG), sowie der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

3.2.4  

Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das der Beschäftigte Anspruch auf Kindergeld hat.

3.2.5  

Ungedeckter Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung, z.B. durch Brand oder Wasserschaden.

3.2.6  

Zahnersatz, Krankheit oder Tod, soweit die notwendigen Aufwendungen nicht durch sonstige Leistungen oder im Todesfall durch einen Nachlass des Verstorbenen abgedeckt sind.

3.2.7  

Schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

3.2.8  

Verringerung der Arbeitszeit zur kurzfristigen Überbrückung einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen im Sinn des Art. 4 BayBG.

3.2.9  

Beschaffen von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung von mindestens 70 v. H. oder von mindestens 50 v. H. bei erheblicher Gehbehinderung, wenn sie ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen und im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus gleichem Anlass gewährt wurde.

3.3  

Der Vorschuss muss in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.