Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

2.   Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Ab 1. Januar 2019 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
alte Länder
neue Länder
38,94
35,88