Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Ab 1. Januar 2017 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
Alte Länder
Neue Länder
44,63
39,90