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Text gilt ab: 01.12.2019

2. Zu § 14 UrlMV

2.1 

1Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV wird Urlaub für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Urlaub wird also nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Auf die Vorlage des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die Notwendigkeit der Kurmaßnahme bereits durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis gegenüber der Beihilfestelle nachgewiesen worden ist. 3Die Beihilfefähigkeit muss gemäß § 30 Abs. 6 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vor Antritt der Kurmaßnahme anerkannt werden.

2.2 

1Es ist ausreichend, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle dem für die Gewährung des Urlaubs nach § 14 UrlMV zuständigen Dienstvorgesetzten auf Anfrage bestätigt, dass die Notwendigkeit der Kurmaßnahme durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. 2Eine Offenlegung der medizinischen Diagnose gegenüber dem für die Genehmigung des Urlaubs zuständigen Dienstvorgesetzten ist nicht erforderlich.