Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019

1. Zu § 13 UrlMV

1.1 

Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub unter Belassung von Leistungen des Dienstherrn sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 UrlMV dem Staatsministerium der Justiz zur Zustimmung vorzulegen.

1.2 

Die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn bei Gerichten und Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung
a)
des Staatsministeriums der Justiz
bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, wenn der Sonderurlaub einen Monat übersteigt,
b)
der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts
bei den Richterinnen und Richtern sowie den Beamtinnen und Beamten der Amtsgerichte, Landgerichte und Staatsanwaltschaften, soweit eine Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz nicht erforderlich ist.

1.3 

Bei Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes bedarf die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn stets der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.

1.4 

§ 53 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) bleibt unberührt.