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Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten des nicht unterrichtenden Personals an Fortbildungsveranstaltungen
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5.
[Schlussformel]
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Text gilt ab: 01.09.2020
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Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
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Mit der Gewährung des Arbeitszeitausgleichs nach Nr. 3 fallen grundsätzlich keine Überstunden und somit keine Zeitzuschläge (§ 8 TV-L) an.