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Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten des nicht unterrichtenden Personals an Fortbildungsveranstaltungen
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Text gilt ab: 01.09.2020
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Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitszeitausgleich zu gewähren, wenn und soweit die individuelle tägliche Sollzeit durch die Teilnahme an einer der o. g. Maßnahmen überschritten wird.