3. Anrechnungsstunden an Grund- und Mittelschulen
3.1 Anrechnungsstunden für die Schulleitung
1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. 2Maßgeblich für die Berechnung ist die Schülerzahl zum 1. Oktober des Vorjahres. 3Bei Schulen mit steigenden Schülerzahlen ist maßgeblich die vorläufige Unterrichtsübersicht des jeweiligen Jahres. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung nach billigem Ermessen an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin ab. 5Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt. 6Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
Anzahl Schüler |
Anrechnungsstunden |
bis 60 Schüler |
4 |
61 bis 90 Schüler |
6 |
91 bis 120 Schüler |
7 |
121 bis 150 Schüler |
8 |
151 bis 180 Schüler |
9 |
181 bis 210 Schüler |
11 |
211 bis 240 Schüler |
12 |
241 bis 270 Schüler |
13 |
271 bis 300 Schüler |
14 |
301 bis 330 Schüler |
16 |
331 bis 360 Schüler |
17 |
361 bis 390 Schüler |
18 |
391 bis 420 Schüler |
19 |
421 bis 480 Schüler |
20 |
darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils 1 Anrechnungsstunde mehr |
|
7Darüber hinaus erhalten Schulleitungen die folgenden, zusätzlichen Anrechnungsstunden:
Grundschullehrkräfte als Leiterinnen bzw. Leiter von Grundschulen bzw. Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres |
1 |
Leitung zweier oder mehrerer Grund- und/oder Mittelschulen |
1 |
Leitung einer eigenständigen Mittelschule, die sich in keinem Schulverbund befindet |
1 |
Verbundkoordinator/in von zwei Mittelschulen |
2 |
Verbundkoordinator/in von mehr als zwei Mittelschulen |
3 |
3.2 Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Mittelschulen
1Zum Ausgleich der Übernahme zusätzlicher klassenübergreifender Aufgaben (z. B. im Bereich der Koordination der Abschlussprüfungen, der Koordination der Betriebspraktika etc.) an Mittelschulen kann für jeweils 95 Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt werden. 2Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 3Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet bei Verbünden die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator, in allen anderen Fällen das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
3.3 Anrechnungsstunden für Fachberatung
1Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. 2Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrkräfte (einschließlich Fachlehrkräfte) im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und Fachlehrkräfte zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden für Fachberatung nach fachlichen Notwendigkeiten. 5Dabei kann sich die Schwerpunktsetzung in der Aufgabenverteilung schuljahreskonform ändern.
3.4 Anrechnungsstunden für Schulberatung
1Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. 2Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schülerinnen und Schüler im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu sechs Anrechnungsstunden an die Beratungslehrkräfte nach deren Arbeitsbelastung.
3.5 Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung
Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
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Anrechnungsstunden |
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Grundschulen |
18 |
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Mittelschulen |
17 |
Beratungsrektoren als Koordinatoren |
zusätzlich 2 |
Sonstige Schulpsychologen |
mindestens 6 |
3.6 Anrechnungsstunden für Seminare
1Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
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Anrechnungsstunden |
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Grundschulen |
21 |
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Mittelschulen |
20 |
Seminar für die Ausbildung von Fachlehrkräften |
20 |
2Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als zehn vermindert sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. 3Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde.
3.7 Sonstige Anrechnungsstunden
3.7.1
1Für Praktikumslehrkräfte wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden.
3.7.2
Für Betreuungslehrkräfte wird eine Unterrichtsstunde gewährt.
3.7.3
1Für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte, die an mehreren Grundschulen oder Mittelschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen.
3.7.4
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogische bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.
[Amtl. Anm.:] vgl. auch Ziffer 3.7.4